Seit dem 1. Juli 2010 sind Biomasseanlagen nur noch dann förderfähig, wenn ein
hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Ab
dem 1. Januar 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die
Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der
Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen
wurde.
Seit dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass
mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz-Anforderungen
entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt.
Die Förderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
Die Mindestförderbeträge sind
Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
Förderfähig sind nur besonders emissionsarme
Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 mg /m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen
von 55 l/kW Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt
pauschal 1.000 Euro je Anlage.
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur Basisförderung mit dem regenerativen Kombinations- und dem Effizienzbonus bezuschusst werden (siehe Förderung Solarwärme).
Liste
mit den förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen
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