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Förderung von Holzheizungen

Seit dem 1. Juli 2010 sind Biomasseanlagen nur noch dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen und ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.

Seit dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt.

Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse

Automatisch beschickte Biomasseanlagen (5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung)

Die Förderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

Die Mindestförderbeträge sind

Automatisch beschickte Biomasseanlagen (5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung) zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln

Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.

Scheitholzvergaserkessel

Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 mg /m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 l/kW Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage.

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur Basisförderung mit dem regenerativen Kombinations- und dem Effizienzbonus bezuschusst werden (siehe Förderung Solarwärme).

Liste mit den förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen

 

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